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Vereinssatzung vom 21. August 2020

Satzung der

SpieleUnion Dortmund e.V.

Präambel

  • Der Verein SpieleUnion Dortmund setzt sich für den Aufbau und die Durchführung einer lokalen multikulturellen Bürgergesellschaft, in sozialer, kultureller und vor allem spielender Hinsicht ein.

    Zweck des Vereins ist es, Menschen aller Altersstufen, Herkunft, sexuellen und geschlechtlichen Identitäten, zugeschriebenen geistigen und körperlichen Befähigungen an Gesellschaftsspiele heranzuführen, sowie das allgemeine Brett-, Karten- und Würfelspiel zu erhalten, zu verbreiten und als Kulturgut zu fördern. Der Verein möchte zudem die Kommunikation, Toleranz und Kreativität zwischen den Menschen fördern und ihnen eine partizipierende, sozialgesellschaftliche und aktive Freizeitgestaltung aufzeigen. Während der Treffen und Veranstaltungen soll allen Besuchenden die Möglichkeit geboten werden, Gesellschaftsspiele kennenzulernen und auszuprobieren, sich über Spiel und spielen zu informieren und ganzheitliche Erfahrungen durch Spiel zu erleben.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein SpieleUnion Dortmund soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz „e.V.“.

    Die SpieleUnion Dortmund hat ihren Sitz in Dortmund.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO), sowie internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO.

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Maßnahmen in Form von Spieleveranstaltungen, Diskussions- und Informationsveranstaltungen, Workshops und pädagogische Seminare zur Förderung des Kulturguts Spiel, z. B. Autor*innentreffen, Kommunikationstagungen, sowie archivarische und museale Aktivitäten, etc.

  • Aufbau und Betreuung von Projekten zur Förderung der Spielentwicklung, z. B. durch Ideenfindungen, Techniken und Mechanismen, Mach- und Spielbarkeitsfaktoren, intertextueller Wissenstransfer und Austausch.
  • Aufbau von sozialen Netzen zur Förderung nachbarschaftlicher Beziehungen und die damit verbundene Unterstützung und Inklusion von Generationen, Migrant*innen, sexuellen und geschlechtlichen Identitäten, sowie die Förderung von Weltoffenheit.
  • Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist selbstlos tätig.

2.1 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung des Vereins darf keine Rückgewähr von Mitteln an Mitglieder erfolgen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3. Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

    Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Der Vorstand entscheidet über ein Beitrittsgesuch mit schriftlichem Bescheid, ohne Rechtswegmöglichkeit und mehrheitlich.

    Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag entspricht den Interessen des Vereins.

3.1 Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten vor Austrittsdatum erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

3.2 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

4. Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:

    (1) der Vorstand,
    (2) die Mitgliederversammlung

5. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, sowie einer*m gleichberechtigten Schatzmeister*in. Der Vorstand kann durch eine Schriftführung und einem Beisitz ergänzt werden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

    Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und Absprache statt. Zu diesen wird schriftlich eingeladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

    Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

    d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

6. Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

    Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal nach Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Sollte eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, ist sie im 3. Quartal erwünscht. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, sowie die Entlastung des Vorstands, b) Wahl des Vorstands,
    c) Berichterstattungen über geleistete Aktivitäten, wie auch geplante Aktivitäten,
    d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder nötig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den*die Protokollanten*in ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem*r Protokollanten*in zu unterzeichnen ist.

7. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen dem Verein:

    Jugendring Dortmund Verwaltungsausschuss e.V. Friedhof 6 – 8
    44135 Dortmund
    Telefon: 0231 – 52 40 73

    Telefax: 0231 – 55 43 65
    E-Mail: info@jugendring-do.de Internet: www.jugendring-do.de

    zu, der es unmittelbar und ausschließlich für den bisherigen Vereinszweck zu verwenden hat.

Die Satzung der SpieleUnion befindet sich hier auch als .pdf Datei.